Mindesturlaub – Für wen gilt was?

Es ist August, das Wetter ist schön und die Süddeutschen Bundesländer, Bayern und Baden-Württemberg, haben gerade Ferien. Es ist Urlaubszeit und viele wollen Sonne, Strand und Pommes. Doch hier drängt sich in so manchem Unternehmen dann gelegentlich die Frage auf: Habe ich einen Anspruch auf Mindesturlaub, und wie viel ist es?
Mindesturlaub in Deutschland
Alle Urlaubsregelungen sind in Deutschland gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gelten grundsätzlich für alle abhängig beschäftigten, also Arbeitnehmer. Dabei ist die Art der Anstellung ersteinmal unerheblich. Nichts desto Trotz finden je nach Anstellungsform zum Teil verschiedene Regelungen Anwendung. Dass Vollzeitbeschäftigte einen Mindestanspruch von 20 Tagen im Jahr haben, ist weitestgehend bekannt. Weniger bekannt ist dagegen, was beispielsweise bei Praktikanten oder Mini-Jobbern gilt. In diesem Beitrag wollen wir daher einmal die wichtigesten Regelungen vergleichen.
Bei einer 5-Tage-Woche gelten mindestens 20 Urlaubstage. Bei mehr oder weniger regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend umgerechnet.
Worauf gilt es zu achten
Wie verhält es sich aber bei anderen Anstellungsformen? Hier gibt es mitunter das eine oder andere Detail zu beachten.
Vollzeitarbeitnehmer
Wie oben bereits beschrieben, gilt grundsätzlich ein Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche. Analog gilt bei einer 6-Tage-Woche ein Anspruch von 24 Tagen. Das lässt sich allgemein in einer Formel festhalten: Pro vollem Wochenarbeitstag müssen vier Tage Jahresurlaub gewährt werden. Bei einer 4-Tage-Woche gelten somit 16 Tage Jahresurlaub als Mindestanspruch,
Werkstudenten
Für Werkstudenten gelten grundsätzlich dieselben Urlaubsregeln wie für andere Arbeitnehmer. Entscheidend ist nicht allein die Zahl der Wochenstunden, sondern an wie vielen regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche gearbeitet wird. Wer 20 Stunden auf zwei Tage verteilt, hat deshalb einen anderen Urlaubsanspruch als jemand, der dieselben Stunden an fünf Tagen leistet.
Praktikanten
Bei Praktika gibt es jedoch zwei Möglichkeiten, denn Praktikum ist im Zweifel nicht gleich Praktikum. Ein Pflichtpraktikum, was Beispielsweise im Rahmen der Ausbildung absolviert werden muss, zählt nicht als reguläres Arbeitsverhältnis und unterliegt damit auch nicht dem gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bei freiwilligen Praktika sieht das jedoch anders aus, woraus anteilige Urlaubsansprüche entstehen können.
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber)
Wie bei Werkstudenten gelten auch für geringfügig Beschäftigte die allgemeinen Regeln. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen, nicht nach dem Verdienst oder der täglichen Stundenzahl. Arbeitet ein Minijobber regelmäßig an einem Tag pro Woche, ergeben sich bei der gesetzlichen Vier-Wochen-Logik vier Urlaubstage pro Jahr.
Erholung eine Frage der Zeit
Urlaubsanspruch und Arbeitsmodell sind eng miteinander verknüpft. Für die Umrechnung ist vor allem die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche entscheidend. Vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen können einen höheren Anspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub vorsehen. Deshalb sollten Unternehmen sowohl das Arbeitsmodell als auch die jeweils geltende Vereinbarung dokumentieren.
Quellen: Bundesurlaubsgesetz
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