Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge 2026: Tabelle & Regeln

Jens SchlatmannAktualisiert am 1. August 2026
Nachtarbeit und Zuschläge für besondere Arbeitszeiten

Für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge müssen zwei Fragen getrennt beantwortet werden: Besteht arbeitsrechtlich ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, und bis zu welcher Grenze kann ein tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerfrei sein? Die häufig genannten Prozentsätze aus § 3b EStG sind steuerliche Höchstgrenzen und nicht automatisch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch.

Steuerfreie Zuschläge 2026 im Überblick

Tatsächlich geleistete ArbeitZeitraumSteuerfreie Grenze nach § 3b EStG
Nachtarbeit20:00 bis 6:00 Uhrbis 25 %
Qualifizierende Nachtarbeit0:00 bis 4:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr begonnen hatbis 40 %
Sonntagsarbeit0:00 bis 24:00 Uhrbis 50 %
Gesetzlicher Feiertag oder 31. Dezember ab 14:00 Uhrmaßgeblicher Feiertagszeitraumbis 125 %
24. Dezember ab 14:00 Uhr, 25./26. Dezember und 1. Maimaßgeblicher Zeitraumbis 150 %

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird. § 3b EStG begrenzt außerdem den für die Berechnung maßgeblichen Grundlohn.

Achtung

Die Tabelle zeigt steuerliche Höchstgrenzen. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt werden muss, ergibt sich nicht automatisch aus § 3b EStG.

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Nachtzuschlag?

Für Nachtarbeitnehmer sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich vor, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Dieser kann aus bezahlten freien Tagen oder einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt bestehen.

Die konkrete Höhe hängt von Arbeitsmodell, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Rechtsprechung ab. Eine pauschale Aussage, jede Nachtstunde müsse immer mit genau 25 Prozent vergütet werden, ist deshalb zu ungenau.

Sind Sonntags- und Feiertagszuschläge gesetzlich vorgeschrieben?

Das Arbeitszeitgesetz schützt die Sonn- und Feiertagsruhe und regelt mögliche Ausnahmen sowie Ersatzruhetage. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Sonn- oder Feiertagszuschlag enthält es jedoch nicht.

Ein Zahlungsanspruch kann sich beispielsweise ergeben aus:

  • Tarifvertrag,
  • Arbeitsvertrag,
  • Betriebsvereinbarung,
  • betrieblicher Übung,
  • einer für den Betrieb geltenden Sonderregelung.

Erst wenn ein Zuschlag tatsächlich geschuldet und gezahlt wird, ist zusätzlich zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Nachtschicht an einem Feiertag

Eine beschäftigte Person arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag von 22:00 bis 6:00 Uhr. Für die Abrechnung müssen mindestens folgende Zeiträume unterscheidbar sein:

  • Feiertagsstunden,
  • Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr,
  • Stunden zwischen 0:00 und 4:00 Uhr,
  • gegebenenfalls der Zeitraum des Folgetages.

Ob mehrere Zuschläge arbeitsrechtlich nebeneinander gezahlt werden, richtet sich nach der zugrunde liegenden Vereinbarung. Für die steuerliche Behandlung muss die Abrechnung die Regeln des § 3b EStG anwenden. Eine Zeiterfassung sollte deshalb die tatsächlichen Zeiträume liefern und nicht lediglich eine pauschale Gesamtsumme „Nachtarbeit“ ausgeben.

Welche Daten braucht die Lohnabrechnung?

Für einen nachvollziehbaren Abrechnungsprozess sollten mindestens verfügbar sein:

  • Datum und betrieblicher Standort,
  • tatsächlicher Beginn und tatsächliches Ende,
  • dokumentierte Pausen,
  • Zeitzone bei standortübergreifender Arbeit,
  • Kennzeichnung von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • getrennte Nachtzeiträume,
  • Personalnummer und vereinbarte Lohnart,
  • dokumentierte Korrekturen und Freigaben.

Welche Feiertage gelten, richtet sich nach dem maßgeblichen Arbeitsort. Eine bundesweit einheitliche Feiertagsliste reicht bei mehreren Standorten deshalb nicht immer aus.

Typische Fehler bei Zuschlägen

Steuerfreie Grenze mit Zahlungsanspruch verwechseln

„Bis zu 125 Prozent steuerfrei“ bedeutet nicht, dass Beschäftigte automatisch Anspruch auf 125 Prozent Feiertagszuschlag haben.

Pauschalen ohne tatsächliche Arbeitszeit

Die Steuerfreiheit bezieht sich auf tatsächlich geleistete Arbeit. Pauschale Zahlungen ohne Zuordnung zu den relevanten Stunden können anders zu bewerten sein.

Nachtstunden nicht sauber trennen

Für den erhöhten Satz zwischen 0 und 4 Uhr gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine einzige Nachtsumme ohne Zeitbezug erschwert die Prüfung.

Feiertage am falschen Standort bestimmen

Regionale Feiertage können je nach Bundesland und Arbeitsort unterschiedlich sein.

Zuschlagszeiten für die Abrechnung vorbereiten

Nacht-, Sonn- und Feiertagszeiträume nachvollziehbar erfassen, prüfen und für den abgestimmten Lohnprozess auswerten.

Zuschlagszeiten für die Abrechnung vorbereiten

Und was gilt in Österreich oder der Schweiz?

Österreich und die Schweiz haben eigene arbeits- und steuerrechtliche Regeln. Die deutschen Prozentsätze aus § 3b EStG lassen sich nicht übertragen. Für länderspezifische Grundlagen lesen Sie unsere Übersichten zur Zeiterfassung in Österreich und zu den Vorgaben in der Schweiz.

Nicht pauschal für jede Nachtstunde. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt unter den dort genannten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeitnehmer, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht. § 3b EStG beschreibt dagegen steuerfreie Grenzen.

Fazit

Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen entscheidet eine saubere Trennung von Anspruch, tatsächlicher Arbeitszeit und Steuerfreiheit. Die Zeiterfassung liefert dafür die Zeiträume; Arbeits- und Tarifvertrag bestimmen mögliche Ansprüche, und die Lohnabrechnung bewertet die steuerlichen Voraussetzungen.

Quellen:

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