Das neue Jahr ist nun wenige Tage alt und die meisten sollten so langsam wieder aus dem wohl verdienten Winterurlaub zurück sein. Doch was gilt es nun im neuen Jahr für Arbeitgeber zu beachten? In diesem Beitrag klären wir, was sich für kleine und mittlere Unternehmen seit Januar geändert hat.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Laut einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen ab 2024 Arbeitgeber zur digitalen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet werden. Diese neue Regelung bringt ein paar Bedingungen und auch Ausnahmen mit sich. Zuerst ist es wichtig, dass Beginn, Ende und auch Dauer der Arbeit elektronisch erfasst sind. Eine reine Dokumentation der Arbeitsdauer, also Beispielsweise „8 Stunden“, ist nicht ausreichend. Mögliche Ausnahmen im Form von Regelungen in Tarifverträgen oder eine Arbeitnehmeruntergrenze bei kleinen Unternehmen von weniger als 10 Mitarbeitern sind geplant. Bislang wurde das Gesetz jedoch nicht verabschiedet und es können sich noch Änderungen ergeben. Es kann aber getrost davon ausgegangen werden, dass aus dem Entwurf noch 2024 auch ein Gesetz wird.
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Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzlich festgeschriebene Mindestlohn wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2024 von 12,00 EUR auf 12,41 EUR erhöht. Dementsprechend wurde auch die Minijobgrenze von 520 EUR auf 538 EUR monatlich erhöht. Hier gilt es aber weiterhin, dass diese Grenze nicht fix für jeden Monat ist, sondern sich als Durchschnittsswert auf das Jahr gerechnet versteht. Ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter, auch Minijobber genannt, darf somit im Jahr nicht mehr als 6.456 EUR verdienen.
Anhebung der Ausbildungsvergütung
Auch Auszubildende dürfen sich im neuen Jahr über etwas mehr Geld freuen, da die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung angehoben wurde. Allgemein gilt für Arbeitgeber nun wie folgt:
Lehrjahr | Betrag |
1. Lehrjahr | 649 € |
2. Lehrjahr | 766 € |
3. Lehrjahr | 876 € |
4. Lehrjahr | 909 € |
Lohnabstandsgebot: Durch die veränderten Mindestsätze sollten auch bestehende Verträge der anderen Mitarbeiter geprüft werden.
2024: Beschäftigtendatenschutzgesetz
Die Bundesregierung plant für 2024 ein neues Gesetz zum Schutz der Daten von Mitarbeitern. Hier wurde bereits ein Eckpunktepapier veröffentlicht. Das Gesetz soll eine Vielzahl an Themen, wie beispielsweise Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern, Datenverarbeitung, uvm. einschließen. Wie ein tatsächlicher Gesetzesentwurf aussieht und was dieser dann konkret für Unternehmen bedeutet, lässt sich aktuell noch nicht sagen. Hier gilt es erstmal abzuwarten. So manche Vorgängerregierung hat sich bereites an diesem Vorhaben versucht – bislang ohne Ergebnis.
2024: Familienstartzeitgesetz
Aktuell befindet sich das Familienstartzeitgesetz in der Ressortabstimmung. Es soll dem Ehe- oder Lebenspartner das Recht auf 10 freie Tage nach Geburt eiens Kindes geben, sodass beide Partner nach der Geburt mehr Zeit zusammen erhalten. Auch Alleinerziehende sollen hier eingeschlossen werden, die dann eine Person benennen dürfen. Während diesen zehn Tagen soll ein sog. „Partnerschaftslohn“ ausgezahlt werden, der vom Arbeitgeber zu leisten ist. Dieser soll auf Basis des Gehalts der letzten drei Monate berechnet werden. Da dem Arbeitgeber ein Teil der Kosten erstattet werden sollen, steht aktuell noch die Finanzierung im Raum. Es bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird.
Quellen: LTO Recht, Frankfurter Rundschau