Es ist August, das Wetter ist schön und die Süddeutschen Bundesländer, Bayern und Baden-Württemberg, haben gerade Ferien. Es ist Urlaubszeit und viele wollen Sonne, Strand und Pommes. Doch hier drängt sich in so manchem Unternehmen dann gelegentlich die Frage auf: Habe ich einen Anspruch auf Mindesturlaub, und wie viel ist es?
Mindesturlaub in Deutschland
Alle Urlaubsregelungen sind in Deutschland gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gelten grundsätzlich für alle abhängig beschäftigten, also Arbeitnehmer. Dabei ist die Art der Anstellung ersteinmal unerheblich. Nichts desto Trotz finden je nach Anstellungsform zum Teil verschiedene Regelungen Anwendung. Dass Vollzeitbeschäftigte einen Mindestanspruch von 20 Tagen im Jahr haben, ist weitestgehend bekannt. Weniger bekannt ist dagegen, was beispielsweise bei Praktikanten oder Mini-Jobbern gilt. In diesem Beitrag wollen wir daher einmal die wichtigesten Regelungen vergleichen.
Grundsätzlich gilt ein Anspruch von 20 Urlaubstagen bei einer Vollzeitstelle. Wird weniger gearbeitet, ist der Urlaub anteilig zu gewähren.
Worauf gilt es zu achten?
Wie verhält es sich aber bei anderen Anstellungsformen? Hier gibt es mitunter das eine oder andere Detail zu beachten.
Vollzeitarbeitnehmer
Wie oben bereits beschrieben, gilt grundsätzlich ein Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche. Analog gilt bei einer 6-Tage-Woche ein Anspruch von 24 Tagen. Das lässt sich allgemein in einer Formel festhalten: Pro vollem Wochenarbeitstag müssen vier Tage Jahresurlaub gewährt werden. Bei einer 4-Tage-Woche gelten somit 16 Tage Jahresurlaub als Mindestanspruch,
Werkstudenten
Bei Werkstudenten verhält es sich grundsätzlich analog zu Vollzeitarbeitnehmern. Da deren Maximalarbeitszeit jedoch während der Vorlesungszeit auf 20 Stunden pro Woche gedeckelt ist, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend der obigen Faustregel. Der tatsächliche Anspruch kann dabei aber variieren, wenn innerhalb der vorlesungsfreien Zeit mehr gearbeitet wird. Der Urlaubsanspruch richtet sich grundsätzlich immer an den tatsächlich garbeiteteten Stunden.
Praktikanten
Bei Praktika gibt es jedoch zwei Möglichkeiten, denn Praktikum ist im Zweifel nicht gleich Praktikum. Ein Pflichtpraktikum, was Beispielsweise im Rahmen der Ausbildung absolviert werden muss, zählt nicht als reguläres Arbeitsverhältnis und unterliegt damit auch nicht dem gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bei freiwilligen Praktika sieht das jedoch anders aus, woraus anteilige Urlaubsansprüche entstehen können.
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber)
Wie auch bei Werkstudenten gelten hier grundsätzlich erstmal die allgemeinen Regelungen. Jedoch errechnet sich der tatsächliche Ansprauch auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Arbeitet ein Mini-Jobber beispielsweise grundsätzlich einen Wochentag Vollzeit, dann würden sich hier auf das Jahr gerechnet vier Urlaubstage ergeben.
Erholung eine Frage der Zeit
Urlaubsanspruch und Arbeitszeit sind eng miteinander verknüpft und hängen voneinander ab. Es ist primär ersteinmal unerheblich, welche Arbeitszeiten vertraglich festgelegt sind, wenn es um den Urlaubsanspruch geht. Hier zählt die tatsächlich erbrachte regelmäßige Arbeitszeit. Daher ist es auch sinnvoll, diese im Blick zu behalten und mögliche Überstunden nicht ewig vor sich hin zu schieben. Es ist grundsätzlich Ratsam, sich über den Mindesturlaub hinaus Gedanken zu machen, wie eine sinnvolle und effektive Erholung der Mitarbeiter gewährleistet werden kann. Das kann beispielsweise durch Gewähren weiterer Urlaubstage über den Mindesturlaub hinaus oder andere Maßnahmen, wie Förderung von sportlichen Aktivitäten, erfolgen. Nur erholte und fitte Mitarbeiter, können schlussendlich ihre Aufgaben den Ansprüchen genügend erfüllen.
Quellen: Bundesurlaubsgesetz