Weihnachtsfeier: Wann ist es Arbeitszeit?

Weihnachtsfeier Arbeitszeit

Jens Schlatmann

04. Dez 2023

Kategorie: Good2Know, Zeiterfassung

In Bayern ist bereits der erste Schnee gefallen und die Weihnachtsmärkte haben ihre Pforten geöffnet. Nicht nur dort sprudeln inzwischen Punsch und Glühwein, denn es ist auch Zeit der Weihnachtsfeiern in Vereinen und Betrieben. Doch wann gilt ein Betriebsfest eigentlich als Arbeitszeit und wann nicht?

Arbeitszeit ist Arbeitszeit

Wird die Feier zumindest zum Teil während der eigentlich regulären Arbeitszeit abgehalten, so gilt diese mit der Teilnahme an der Weihnachtsfeier oder dem Betriebsfest abgegolten. Wichtig ist, dass dies auch Auswirkungen auf eine Teilnahmepflicht hat. Wird während der Arbeitszeit gefeiert, dann gilt eine Anwesenheitspflicht. Möchte man dagegen wirklich nicht dabei sein, dann muss man in der Zeit aber arbeiten und kann nicht einfach nach Hause gehen. Sollte das aus betrieblichen Gründen jedoch nicht möglich sein, weil z.B. Maschinen still stehen oder der Laden geschlossen hat, dann ist ein vorzeitiges nach Hause gehen nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. Minusstunden dürfen dabei aber nicht entstehen, denn der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung angeboten, dieser hat dies jedoch im Zweifel unmöglich gemacht und damit nicht angenommen (§ 293 BGB Annahmeverzug). Der Abbau von Überstunden anstatt einer Teilnahme ist jedoch i.d.R. möglich.

Grundsätzlich kommt es darauf an, wann die Betriebsfeier abgehalten wird. Findet sie währen der regulären Arbeitszeit statt, ist des auch Arbeitszeit.

Wenn die Weihnachtsfeier keine Arbeitszeit ist

Eine Weihnachtsfeier im Betrieb findet in der Regel eher zu abendlichen Stunden statt. Hier gilt die Regel umgekehrt: Wenn für die Feierlichkeit quasi „Freizeit“ geopfert werden muss, dann ist es auch keine Arbeitszeit und muss entsprechend auch nicht vergütet werden. Auch Überstunden sind hier nicht drin. Auf der anderen Seite entfällt auch die Anwesenheitspflicht. Von dieser kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn es sich um reguläre und vergütete Arbeitszeit handelt. Es handelt sich also um eine rein freiwillige Teilnahme ohne jegliche Gegenleistung von Seiten des Arbeitgebers.

Unfallversicherung

Auch wenn die abendliche Weihnachtsfeier im Betrieb nicht als Arbeitszeit zählt, gilt die Unfallversicherung des Arbeitgebers in den meisten Fällen trotzdem. Das ist der Fall, wenn sich der Unfall im Rahmen des eigentlichen Abendprogramms, also z.B. einer sportlichen Betätigung oder beim Tanzen, ereignet. Auch der Ort der Veranstaltung ist dabei nicht von Bedeutung, so lange es sich um den offiziellen Veranstaltungsort handelt. Vorsicht ist jedoch beim Alkohol geboten. Lässt sich die Unfallursauche auf Alkoholkonsum zurückführen, kann das den Versicherungsschutz gefährden.

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