Zeiterfassungsgesetz vorgestellt

bundestag

Jens Schlatmann

18. Apr 2023

Kategorie: Zeiterfassung

Wegweisendes Urteil

Der jetzt vorgelegte Entwurf zum neuen Zeiterfassungsgesetz hat eine etwas längere Vorgeschichte. Bereits im Jahr 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitszeit grundsätzlich zu erfassen ist. Unternehmen sind hierbei in der Nachweispflicht und können diese auch nur bedingt an den Mitarbeiter abgeben. Der Gesetzgeber hat das Urteil zwar zur Kenntnis genommen und das Vorhaben eines neuen Gesetzes hat es auch in den Koalitionsvertrag der seit 2021 bestehenden Ampel-Regierung geschafft, geschehen ist bisher jedoch nichts. Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht in einem wegweisenden Urteil klar gestellt, dass eine Dokumentationspflicht bereits heute vollumfänglich besteht – auch für die Vertrauensarbeitszeit. Unternehmen sind daher unter Zugzwang und sollten spätestens jetzt bestehende Systeme überprüfen oder über die Anschaffung eines neuen Systems nachdenken. Im Dezember 2022 meldete sich dann das Bundesministerium für Arbeit zu Wort und verkündete eine Anpassung des Gesetzeslage, um weitere Klarheit zu schaffen. Nun, im April 2023, ist es nun soweit. Die Bundesregierung hat einen ersten Entwurf der Gesetzesnovelle veröffentlicht: Elektronische Zeiterfassung für alle Unternehmen Pflicht.

Arbeitszeiterfassung ist bereits Pflicht, so das BAG im Herbst 2022. Geht es nach der Bundesregierung, soll nun auch die elektronische Zeiterfassung Pflicht werden.

Was steht im neuen Zeiterfassungsgesetz?

Laut dem Gesetzentwurf soll der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer sowie die Pausenzeiten der täglichen Arbeitszeit der am Tag der Arbeitsleistung oder spätestens innerhalb von 7 Werktagen elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann dabei vom Mitarbeiter selbst oder einem Dritten, z.B. dem Vorgesetzten, vorgenommen werden. Der Arbeitgeber soll die Beschäftigten zudem auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren. Eine Aufzeichnung in analoger Form, also beispielsweise per Papier, kann vertraglich ebenfalls festgelegt werden. Auch sind Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern vorgesehen, hier muss die Arbeitszeit nicht elektronisch aufgezeichnet werden.

In welcher Form die elektronische Arbeitszeiterfassung durchzuführen ist, beleibt den jeweiligen Unternehmen überlassen. Ob nun eine App oder ein herkömmlicher Terminal spielen keine Rolle, solang die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Dadurch soll die Möglichkeit auf Vertrauensarbeitszeit explizit erhalten werden.

 

Regelungen im Überblick:

  • Elektronische Aufzeichnung Pflicht
  • Arbeitsbeginn und -ende sowie Pausenzeiten müssen erfasst werden
  • Vertraglich vereinbarte Ausnahmen möglich
  • Form der Erfassung, z.B. App oder Terminal, frei wählbar

 Ausblick

Ob der Entwurf in dieser Form umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Als nächstes muss der Entwurf in die Ressortabstimmung und dort vom Bundeskabinett gebilligt, danach vom Bundestag beschlossen werden. Nichts desto Trotz sollten sich Unternehmen nun um eine Arbeitszeiterfassung kümmern, denn für die meisten wird diese wohl Pflicht bleiben. Das neue Zeiterfassungsgesetz mag wird kommen, das ist sicher.

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